Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SchwarzArbG

§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

Stand: 03.01.2026

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

§ 9 § 10a