Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 2 StR 50/17Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen: Auffälliges Missverhältnis der ArbeitsbedingungenZitiert von 2
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
- BGH, 11.09.2024 – 5 StR 325/24Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.03.2017 – 5 StR 333/16Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit des "Schleusers" unter Berücksichtigung der RückführungsrichtlinieZitiert von 14
- BGH, 04.09.2013 – 1 StR 94/13Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Begriff des Arbeitgebers; Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum ArbeitgeberZitiert von 20
- OLG Oldenburg, 09.04.2010 – 2 SsRs 46/10
9 Entscheidungen zu § 10 SchwarzArbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.